Im öffentlichen Teil:
TOP: Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs; Nivellierungssätze
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Ortsgemeinderat einstimmig, die Verwaltung im Rahmen der Haushaltsaufstellung des Jahres 2023 zu beauftragen, die Hebesätze wie folgt anzuheben:
Realsteuerhebesätze in v. H. (bei Anpassung an das bisherige Niveau) | Bell Hebesatz in v. H. | Nivellierung neu | Abweichung neu |
Grundsteuer A | 520 | 345 | +175 |
Grundsteuer B | 520 | 465 | +55 |
Gewerbesteuer | 410 | 380 (345 v. H. bei Abzug der Gewerbesteuerumlage v. 35 v.H., s.o.) | +65 |
TOP: Erlass einer Friedhofssatzung für den neuen Waldfriedhof „RuheForst Bell am Laacher See“
Der Entwurf der Friedhofssatzung soll einstimmig zur Beratung im Gemeinderat Bell folgende Änderungen und Ergänzungen erhalten:
§ 11 (Ruhezeit) soll folgende Fassung erhalten:
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
Die Verwaltung wird einstimmig aufgefordert, hinsichtlich § 8 (Nutzungsrecht) zur Beratung und Entscheidung im Gemeinderat in den Satzungsentwurf folgende Beschluss-Alternativen einzuarbeiten:
Alternative 1 (= bisherige Fassung):
Das Nutzungsrecht wird durch den Träger verliehen. Das Nutzungsrecht an einem RuheBiotop wird bis zu 99 Jahre, einschließlich der Mindestruhezeit von 15 Jahren nach § 11, verliehen. Jede Grab-stätte darf in dieser Zeit nur einmal genutzt werden.
Alternative 2:
(1) Das Nutzungsrecht wird durch den Träger verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an einem FamilienBiotop/Freundschaftsbiotop wird durch Urkunde für einen Zeitraum von 99 Jahren, einschließlich der Mindestruhezeit von 15 Jahren im Sinne von § 11, verliehen.
(3) Das Nutzungsrecht an einem GemeinschaftsBiotop sowie an einem Regenbogen Biotop wird durch Urkunde für einen Zeitraum von 50 Jahren verliehen.
Alternative 3
(1) Das Nutzungsrecht an einem RuheBiotop sowie an FamilienBiotopen/ FreundschaftsBiotopen wird durch Urkunde für einen Zeitraum von 50 Jahren, einschließlich der Ruhezeit von 15 Jahren nach § 11, verliehen.
(2) Bei FamilienBiotopen/FreundschaftsBiotopen ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Abs. 1 um weitere 50 Jahre ist möglich. Die Verlängerung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und den zu zahlenden Gebühren.
(3) Jede Grabstätte darf in diesen Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 nur einmal genutzt werden.
TOP: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Nutzung des Friedhofs „RuheForst Bell am Laacher See“
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig den Erlass der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebürgen für die Nutzung des Friedhofs “RuheForst Bell am Laacher See” mit folgenden Änderungen:
Gegenüber dem Satzungsentwurf soll in § 3 Buchstabe B (Gebührenhöhe) die lfd. Nr. 3 (EinzelBiotop) gänzlich gestrichen werden. Letztlich handelt sich hier ja um Familien-/FreundschaftsBiotope zur alleinigen Nutzung, womit letztlich hierfür die Gebührensätze nach lfd. Nr. 2 für Familien-/ FreundschaftsBiotope anzusetzen sind.
Die Beisetzungsgebühr nach § 3 Buchstabe C soll auf 350,00 EUR festgesetzt werden.
TOP: Erlass einer Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bell auf dem Friedhof an der Wehrer Straße
1. Beschluss im Hinblick auf Punkt 1 der Beschlussvorlage:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig folgenden Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt, die Grabnutzungsentgelte an die durch die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH neu ermittelten Beträge wie folgt anzupassen.
1. Überlassung einer Einzelreihengrabstätte für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 325,00 EUR
b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 475,00 EUR
2. Urnenwahlgrab mit einheitlicher Granitabdeckung 550,00 EUR
3. Urnengrab anonym 690,00 EUR
4. Urnengrab als Baumbestattung 690,00 EUR
5. Doppelwahlgrab 950,00 EUR
6. Rasengrab (Erdbestattung) 690,00 EUR
Die Gebühr für das bei Baumbestattungen anzubringende
Baumschild wird festgesetzt auf 80,00 EUR
Die Verwaltung wird einstimmig beauftragt, die festgelegten Gebühren in die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.
2. Beschluss im Hinblick auf Punkt 2 a) der Beschlussvorlage:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig folgenden Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt, die derzeitigen Gebühren für das Ausheben und Schließen der Gräber wie folgt anzupassen.
Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten,
auch Urnen als Baumbestattung bzw. anonym 150,00 EUR
Doppelwahlgrab sowie Rasengrab (Erdbestattung) 450,00 EUR
Die Verwaltung wird einstimmig beauftragt, die festgelegten Gebühren in die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.
3. Beschluss im Hinblick auf die Erhebung eines Zuschlages bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen und Feiertagen
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig folgenden Beschluss: Der Ortsgemeinderat Bell beschließt den Zuschlag für Bestattungen an Samstagen und Feiertagen wie folgt festzusetzen: 60 v.H.
Die Verwaltung wird einstimmig beauftragt, die entsprechenden Gebühren in die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.
4. Beschluss im Hinblick auf Punkt 2 b) der Beschlussvorlage:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig folgenden Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt, die derzeitigen Gebühren für die Nutzung der Leichenhalle wie folgt anzupassen.
Für jeden Tag der Nutzung der Leichenhalle wird eine Gebühr von 110,00 EUR festgelegt. Die Verwaltung wird einstimmig beauftragt, diesen Gebührenbetrag in die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.
5. Beschluss im Hinblick auf Punkt 2d) der Beschlussvorlage:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig folgenden Beschluss: Der Ortsgemeinderat beschließt die folgenden Gebührensätze für die Einebnung von Grabstätten durch die Ortsgemeinde in die Gebührensatzung aufzunehmen:
a) Reihengrabstätten ab vollend. 5. Lebensjahr und
Einzelwahlgrabstätten 200,00 €
b) Doppelwahlgrabstätten 330,00 €
c) Urnengrabstätten und
Reihengrabstätten bis zum vollend. 5 Lebensjahr 135,00 €
Alle Gebühren für die Einebnung von Grabstätten verstehen sich zuzgl. des Rechnungsbetrages zur Entsorgung der Fundamente und Grabmale.
Die Verwaltung wird einstimmig beauftragt, die entsprechenden Gebühren in die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung aufzunehmen.
6. Beschluss zur Neufassung der Friedhofsgebührensatzung
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig, über eine weitergehende Anpassung der Gebührensätze im Jahre 2024 erneut zu beraten